Nutzen Sie die vielfältigen Beratungs- und Unterstützungsangebote!
Zur Beratung im Fach Kunstgeschichte stehen alle ProfessorInnen und AssistentInnen des Instituts zur Verfügung. Wenn Sie Fragen zu einem der folgenden Themen haben, wenden Sie sich bitte an die jeweils angegebene Person:
Das Team der Schlüsselkompetenzen unterstützt Studierende beim Erwerb derjenigen Fähigkeiten, die nötig sind, um die eigene Rolle als lernende Personen an der Universität aktiv zu gestalten, die persönliche Entwicklung zu steuern und den individuellen beruflichen Weg vorzubereiten. Daraus ergeben sich sechs Kategorien mit fließenden Übergängen:
Informationen zu kostenlosen Workshops, Selbstlernmaterial und mehr unter: https://www.starkerstart.uni-frankfurt.de/141581079/Schlüsselkompetenzen_im_Studium
Wünschen Sie sich Unterstützung bei Ihrem Studium oder der Studienplanung? Planen Sie die kommenden Semester und wollen sich ein Ziel setzen? Stehen Sie gerade vor einem Wendepunkt in Ihrem Studium? Fragen Sie sich, wo Sie sich beraten lassen können?
Mit diesem Onlinetool können Sie Ihre aktuelle Studiensituation reflektieren. In verschiedenen Bereichen reflektieren Sie nicht nur angeleitet Ihre aktuelle Situation, sondern erfahren auch noch, an wen Sie sich in bestimmten Situationen wenden können.
Zum Tool: https://www.uni-frankfurt.de/94803648/Selbstreflexionstool
Die Goethe-Universität bietet ein Studium der Kunstgeschichte in Teilzeit ("formelles Teilzeitstudium") an. Beantragen können Sie es solange Sie in der Regelstudienzeit (6 Semester) sind und kein Doppelstudium machen.
Der Antrag dazu muss begründet sein, ein Beratungsgespräch ist verpflichtend. Die Bewillligung gilt für 2 Semester mit der Möglichkeit der Verlängerung. Für das Sommersemester muss der Antrag bis zum 1. Mai gestellt werden, für das Wintersemester bis zum 1. November.
Die Semestergebühren müssen weiter in voller Höhe bezahlt werden. Bedenken Sie, dass ein Teilzeitstudium Auswirkungen auf BAföG, Kindergeld und die Bedingungen für einen Nebenjob hat.
Während Ihres Teilzeitstudiums dürfen Sie nur 50% der vorgesehenen CPs erwerben.
To do Liste
Fachstudienberatung
Hierfür stehen alle Professor:innen und Assistent:innen des Instituts zur Verfügung.
Die jeweiligen Sprechstunden Termine finden Sie auf den Mitarbeiterseiten. Bitte melden Sie sich (wenn angegeben) telefonisch oder per E-Mail an.
Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation, das Studium als Gasthörerin oder Gasthörer, das Teilzeitstudium und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden und der Promovierenden an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung) (Vom 24. Februar 2010. Fassung vom 24.10.2018)
§9 Teilzeitstudium
(1) Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende können auch für ein Teilzeitstudium immatrikuliert oder rückgemeldet werden, wenn und soweit die Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs, der mit einer Hochschulprüfung abschließt, dies nicht ausschließt und sie aufgrund von Erwerbstätigkeit, wegen der Betreuung von Angehörigen, wegen einer sich auf das Studium auswirkenden Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund ihr Studium nicht als Vollzeitstudium betreiben können. In Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, ist ein Teilzeitstudium möglich, wenn und soweit nicht Vorschriften der jeweiligen Ausbildungs- oder Prüfungsordnung dem zwingend entgegenstehen. Im Übrigen gilt Satz 1. Besteht der Studiengang aus einer Fächerverbindung, gilt das Teilzeitstudium für alle Fächer des Studiengangs. Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
(2) Mit dem Antrag zum Teilzeitstudium sind geeignete Nachweise für eine Einschreibung in der Form des Teilzeitstudiums nach Abs. 1 Satz 1 vorzulegen. Die Erwerbstätigkeit wird im Regelfall durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 und höchstens 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen. Eine Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes nach § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), im Alter von bis zu zehn Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor. Eine Behinderung oder chronische Erkrankung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die eine Beurteilung ermöglicht, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist.
(3) Ein Studium in Teilzeitform nach Abs. 1 kann in jedem Semester innerhalb der Regelstudienzeit aufgenommen und mehrfach fortgesetzt werden, höchstens jedoch bis zu einer Streckung der Studiendauer auf die doppelte Regelstudienzeit, sofern für das entsprechende Fachsemester keine Zulassungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertragy über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung bestehen. Semester im Teilzeitstudium werden als halbe Fachsemester und als volle Hochschulsemester gezählt. Sofern Prüfungsordnungen der Hochschule Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, verlängern sich diese entsprechend. Die Bearbeitungsfristen für den Studiengang beendende Abschlussarbeiten bleiben hiervon unberührt.
(4) Im Teilzeitstudium kann je Semester in der Regel die Hälfte der im Vollzeitstudium nach Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben werden. Durch Wiederholungsprüfungen erworbene Anrechnungspunkte bleiben dabei unberücksichtigt. Sofern in dem jeweiligen Semester des Teilzeitstudiums mehr als Hälfte der nach der Prüfungsordnung im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben wurden, ist dieses Studiensemester als volles Fachsemester zu zählen.
(5) Studierende, die in einem weiteren Studiengang (Doppelstudium) oder in einem Studiengang nach § 16 Abs. 2 oder § 24 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes eingeschrieben sind, können ihr Studium nicht in Teilzeitform absolvieren.
§ 19 "Teilzeitstudium"
(1) Die Hochschulen sollen, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (informelles Teilzeitstudium). Darüber hinaus sollen die Hochschulen nach Maßgabe ihrer personellen und sächlichen Kapazitäten gesonderte Teilzeitstudiengänge einrichten (formelles Teilzeitstudium). Die Hochschule stellt für das Teilzeitstudium nach Möglichkeit digitale Lehrformate zur Verfügung.
(3) Gesonderte Teilzeitstudiengänge nach Abs. 1 Satz 2 stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern sowie von Berufstätigen, die im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, Berücksichtigung finden. Die Immatrikulation in diese Studiengänge erfolgt als Teilzeitstudierende. (Anmerkung der Redaktion: Auch wenn hier die Lebensumstände von Studierenden mit Behinderungen/chronischen Erkrankungen nicht explizit erwähnt werden, gehören sie ggf. zu den Studierenden in "besonderen Lebenslagen".)
Kunstgeschichtliches Institut
Bettina Güdelhöfer (Guedelhoefer@kunst.uni-frankfurt.de, 069-798-23463)
Alle Professor:innen und Assistent:innen des Instituts
Goethe Universität
Wenn Sie Ihr Studium aus triftigen Gründen aussetzen müssen, können Sie ein Urlaubssemester beantragen. Die Antragsfristen sind 30. April für das Sommersemester und 31. Oktober für das Wintersemester. Die Antragstellung erfolg online (Eine Beschreibung dazu finden Sie auf den Seiten zur Studienverwaltung).
Der Semesterbeitrag muss in voller Höhe bezahlt werden. Bitte beachten Sie auch eventuelle Auswirkungen auf BAföG, Kindergeld und Krankenversicherung.
Die Regelungen zum Nachteilsausgleich betreffen insbesondere
Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig mitzuteilen.
Beim Nachteilsausgleich bei Prüfungen gilt der Grundsatz: Inhalt und fachliches Niveau einer Prüfung dürfen nicht verändert werden, angepasst wird die Prüfungsform.
Nachteilsausgleiche dürfen sich nicht auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken und nicht in Leistungsnachweisen oder Zeugnissen dokumentiert werden.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist vor der jeweiligen Prüfung an das Prüfungsamt zu richten.
Uni Frankfurt: Wege zu Studium und Beruf ohne Barrieren
Infos zu
Beratung für Studierende mit Einschränkungen
Fr. Kirsten Brandenburg und Fr. Christina Rahn; E-Mai: barrierefrei@uni-frankfurt.de
Rahmenordnung für Bachelorstudiengänge des Fachbereiches 09 (...)
Hochschulrahmengesetzt
„Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.“ (HRG § 16 S. 4 HRG)
Link zum Hochschulrahmengesetz
Hessisches Hochschulgesetz (Stand 14.12.2021)
Familien-Service: ein umfassendes Informationsportal zu allen Fragen rund um Familienveranrwortung
Ansprechpartnerin:
Balkisse Karuti
+49 151 18656089
Kinderzimmer.westend@uni-frankfurt.de
Gisèle-Frund-Platz 1
Campus-Kita / 60623 Frankfurt
Ferienspiele an der Goethe-Universität
Ferienangebote in Frankfurt
Ferienbetreuung (Büro für Chancengerechtigkeit)
Sara Schnier
Referentin Familien-Service
+49 69 798 18688
Beratungsanfragen unter: Beratung-familie@uni-frankfurt.de
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Bei Fragen: