Angebote des Kunstgeschichtlichen Instituts

Das Kunstgeschichtliche Institut und die Goethe-Universität Frankfurt möchten Ihnen Ihr Studium so angenehm wie möglich gestalten.

Nutzen Sie die vielfältigen Beratungs- und Unterstützungsangebote!

Zur Beratung im Fach Kunstgeschichte stehen alle ProfessorInnen und AssistentInnen des Instituts zur Verfügung. Wenn Sie Fragen zu einem der folgenden Themen haben, wenden Sie sich bitte an die jeweils angegebene Person:

  • Master Kunstgeschichte: Adeline Schwabauer
  • Anerkennung von Studienleistungen und Neueinstufung (Semester) bei Fach- und Hochschulwechsel (Bachelor): Mirja Beck
  • Optionalmodul (SO 2023): Helen Barr
  • Erasmus-Auslandsstudium und Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen: Daniela Ortiz dos Santos
  • Praktikum: Beratung und Anerkennung eines Praktikumsberichts: Tarika Johar
  • Sprechstunde für Studierende aus nicht-akademischen Elternhäusern (das heißt deren Eltern nicht studiert haben, auch genannt Erstakademiker:innen, First-Generation-Studierende oder Arbeiterkinder):  Adeline Schwabauer
  • BAFöGbeauftragte: Antje Krause-Wahl
(Stand: Mai 2025)

Angebote der Universität

Schlüsselkompetenzen im Studium

Das Team der Schlüsselkompetenzen unterstützt Studierende beim Erwerb derjenigen Fähigkeiten, die nötig sind, um die eigene Rolle als lernende Personen an der Universität aktiv zu gestalten, die persönliche Entwicklung zu steuern und den individuellen beruflichen Weg vorzubereiten. Daraus ergeben sich sechs Kategorien mit fließenden Übergängen:

  • Selbstorganisation und Zeitmanagement
  • Lernstrategien
  • Kommunizieren und Präsentieren
  • Mentale Gesundheit
  • Interkulturelle Kompetenz
  • Digitales (Zusammen-)Arbeiten

Informationen zu kostenlosen Workshops, Selbstlernmaterial und mehr unter: https://www.starkerstart.uni-frankfurt.de/141581079/Schlüsselkompetenzen_im_Studium

Das Selbstreflexions-Tool für Studierende der Goethe-Universität

Wünschen Sie sich Unterstützung bei Ihrem Studium oder der Studienplanung? Planen Sie die kommenden Semester und wollen sich ein Ziel setzen? Stehen Sie gerade vor einem Wendepunkt in Ihrem Studium? Fragen Sie sich, wo Sie sich beraten lassen können?

Mit diesem Onlinetool können Sie Ihre aktuelle Studiensituation reflektieren. In verschiedenen Bereichen reflektieren Sie nicht nur angeleitet Ihre aktuelle Situation, sondern erfahren auch noch, an wen Sie sich in bestimmten Situationen wenden können.

Zum Tool: https://www.uni-frankfurt.de/94803648/Selbstreflexionstool

Teilzeitstudium

Die Goethe-Universität bietet ein Studium der Kunstgeschichte in Teilzeit ("formelles Teilzeitstudium") an. Beantragen können Sie es solange Sie in der Regelstudienzeit (6 Semester) sind und kein Doppelstudium machen. 

Der Antrag dazu muss begründet sein, ein Beratungsgespräch ist verpflichtend. Die Bewillligung  gilt für 2 Semester mit der Möglichkeit der Verlängerung. Für das Sommersemester muss der Antrag bis zum 1. Mai gestellt werden, für das Wintersemester bis zum 1. November. 

Die Semestergebühren müssen weiter in voller Höhe bezahlt werden. Bedenken Sie, dass ein Teilzeitstudium Auswirkungen auf BAföG, Kindergeld und die Bedingungen für einen Nebenjob hat. 

Während Ihres Teilzeitstudiums dürfen Sie nur 50% der vorgesehenen CPs erwerben.

  • Berufstätigkeit (auch selbständige Tätigkeit) mit einer wöchentlichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 14-28 Stunden für die Dauer von mindestens 2 Semestern ab Antragstellung (bitte fügen Sie aktuelle Nachweise wie Arbeitsbescheinigungen, Arbeitsverträge etc. bei).
  • Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren, das im gleichen Haushalt lebt (Nachweis: Geburtsbescheinigung).
  • Pflege eines nahen Angehörigen (Nachweis: Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit mit Zuordnung zur Pflegestufe, sowie amtlicher Nachweis über die Bestellung zum/zur Pfleger/in).
  • Behinderung oder chronischen Erkrankung.
  • Zugehörigkeit zu einem A-, B- oder C-Kader oder vergleichbaren Förderstrukturen eines nationalen Spitzensportverbandes in den olympischen oder paralympischen Sportarten.
  • Aus einem anderen wichtigen Grund (Bitte auf gesondertem Blatt begründen und ggf. belegen).


To do Liste

  • Unterlagen für die Begründung besorgen
  • Beratungstermin mit der Fachstudienberatung (siehe rechts) vereinbaren und auf dem Antragsformular bestätigen lassen
  • Antragsformular ausfüllen
  • beim Studien-Service-Center einreichen

Fachstudienberatung

Hierfür stehen alle Professor:innen und Assistent:innen des Instituts zur Verfügung.

Die jeweiligen Sprechstunden Termine finden Sie auf den Mitarbeiterseiten. Bitte melden Sie sich (wenn angegeben) telefonisch oder per E-Mail an.

Weitere Informationen unter Studienberatung

Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation, das Studium als Gasthörerin oder Gasthörer, das Teilzeitstudium und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden und der Promovierenden an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung) (Vom 24. Februar 2010. Fassung vom 24.10.2018)

§9 Teilzeitstudium

(1) Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende können auch für ein Teilzeitstudium immatrikuliert oder rückgemeldet werden, wenn und soweit die Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs, der mit einer Hochschulprüfung abschließt, dies nicht ausschließt und sie aufgrund von Erwerbstätigkeit, wegen der Betreuung von Angehörigen, wegen einer sich auf das Studium auswirkenden Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund ihr Studium nicht als Vollzeitstudium betreiben können. In Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, ist ein Teilzeitstudium möglich, wenn und soweit nicht Vorschriften der jeweiligen Ausbildungs- oder Prüfungsordnung dem zwingend entgegenstehen. Im Übrigen gilt Satz 1. Besteht der Studiengang aus einer Fächerverbindung, gilt das Teilzeitstudium für alle Fächer des Studiengangs. Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

(2) Mit dem Antrag zum Teilzeitstudium sind geeignete Nachweise für eine Einschreibung in der Form des Teilzeitstudiums nach Abs. 1 Satz 1 vorzulegen. Die Erwerbstätigkeit wird im Regelfall durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 und höchstens 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen. Eine Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes nach § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), im Alter von bis zu zehn Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor. Eine Behinderung oder chronische Erkrankung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die eine Beurteilung ermöglicht, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist.

(3) Ein Studium in Teilzeitform nach Abs. 1 kann in jedem Semester innerhalb der Regelstudienzeit aufgenommen und mehrfach fortgesetzt werden, höchstens jedoch bis zu einer Streckung der Studiendauer auf die doppelte Regelstudienzeit, sofern für das entsprechende Fachsemester keine Zulassungsbeschränkungen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertragy über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung bestehen. Semester im Teilzeitstudium werden als halbe Fachsemester und als volle Hochschulsemester gezählt. Sofern Prüfungsordnungen der Hochschule Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, verlängern sich diese entsprechend. Die Bearbeitungsfristen für den Studiengang beendende Abschlussarbeiten bleiben hiervon unberührt.

(4) Im Teilzeitstudium kann je Semester in der Regel die Hälfte der im Vollzeitstudium nach Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben werden. Durch Wiederholungsprüfungen erworbene Anrechnungspunkte bleiben dabei unberücksichtigt. Sofern in dem jeweiligen Semester des Teilzeitstudiums mehr als Hälfte der nach der Prüfungsordnung im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben wurden, ist dieses Studiensemester als volles Fachsemester zu zählen.

(5) Studierende, die in einem weiteren Studiengang (Doppelstudium) oder in einem Studiengang nach § 16 Abs. 2 oder § 24 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes eingeschrieben sind, können ihr Studium nicht in Teilzeitform absolvieren.

Bürgerservice Hessenrecht


Hessisches Hochschulgesetz (Stand 14.12.2021)

§ 19 "Teilzeitstudium"

(1) Die Hochschulen sollen, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (informelles Teilzeitstudium). Darüber hinaus sollen die Hochschulen nach Maßgabe ihrer personellen und sächlichen Kapazitäten gesonderte Teilzeitstudiengänge einrichten (formelles Teilzeitstudium). Die Hochschule stellt für das Teilzeitstudium nach Möglichkeit digitale Lehrformate zur Verfügung.

(3) Gesonderte Teilzeitstudiengänge nach Abs. 1 Satz 2 stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern sowie von Berufstätigen, die im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, Berücksichtigung finden. Die Immatrikulation in diese Studiengänge erfolgt als Teilzeitstudierende. (Anmerkung der Redaktion: Auch wenn hier die Lebensumstände von Studierenden mit Behinderungen/chronischen Erkrankungen nicht explizit erwähnt werden, gehören sie ggf. zu den Studierenden in "besonderen Lebenslagen".)

Kontakt

Kunstgeschichtliches Institut

Bettina Güdelhöfer (Guedelhoefer@kunst.uni-frankfurt.de, 069-798-23463)

Alle Professor:innen und Assistent:innen des Instituts 


Goethe Universität 

Urlaubssemester

Wenn Sie Ihr Studium aus triftigen Gründen aussetzen müssen, können Sie ein Urlaubssemester beantragen. Die Antragsfristen sind 30. April für das Sommersemester und 31. Oktober für das Wintersemester. Die Antragstellung erfolg online (Eine Beschreibung dazu finden Sie auf den Seiten zur Studienverwaltung).

Der Semesterbeitrag muss in voller Höhe bezahlt werden. Bitte beachten Sie auch eventuelle Auswirkungen auf BAföG, Kindergeld und Krankenversicherung. 

  1. Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt (Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung müssen durch eine aktuelle ärztliche Bescheinigung oder Attest nachgewiesen werden),
  2. Für die Ableistung einer studienbedingten Praktikantenzeit (bitte Nachweis beifügen),
  3. Studienbedingter Auslandsaufenthalt. (Nachweis z.B. Austauschprogramm, aufnehmende Hochschule im Ausland),
  4. Mutterschutzfrist oder Elternzeit. (Nachweis aktuelle ärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde); Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen (bitte ärztliche Bescheinigung beifügen),
  5. Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A-, B-, C- oder D/C- Kader) eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbund,
  6. Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung (Bescheinigung über Mitgliedschaft und Zeitaufwand beifügen).
§ 8 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (ImmaVO)

(einzusehen beim Bürgerservice Hessenrecht)

  • Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
  • Bei einer Beurlaubung im laufenden Semester bleiben bisherige Prüfungsergebnisse – auch Fehlversuche – unberührt.
  • Eine Beurlaubung im ersten Semester ist nur in besonderen Einzelfällen (in der Regel: Krankheit) möglich.
  • Eine Beurlaubung ist für nicht mehr als 6 Semester (außer bei Krankheit) möglich.
  • Bei Beurlaubungen nach Punkt 1 bis 3 (siehe Gründe für eine Beurlaubung) dürfen nicht bestandene Prüfungen wiederholt, aber keine neuen Prüfungen angetreten werden.
  • Nach Punkt 4 bis 6 (siehe Gründe für eine Beurlaubung) beurlaubte Studierende sind berechtigt, trotz Beurlaubung an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.
  • Erfolgreich erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen, die wegen vorheriger Beurlaubung nicht hätten erbracht werden dürfen, werden vom zuständigen Prüfungsamt nicht anerkannt. Sollten Sie bei Beurlaubung bereits zu einer Prüfung angemeldet sein, setzen Sie sich bitte umgehend und vor Ihrer Prüfung mit Ihrem zuständigen Prüfungsamt in Verbindung und klären Sie dort Ihren Status als beurlaubte/r Studierende/r in Bezug auf die Prüfungsteilnahme.

Nachteilsausgleich nicht nur bei Prüfungen

Die Regelungen zum Nachteilsausgleich betreffen insbesondere 

  • Körper- und Sinnesbehinderte
  • Personen mit einer ernsthaften (chronischen) körperlichen oder psychischen Erkrankung 
  • unter Umständen auch Legastheniker (bei diagnostiziertem Krankheits-/ Störungsbild)
  • Personen in besonders belastenden familiären Situationen (beispielsweise Kindererziehung, Schwangerschaft) oder bei Pflegeverantwortung 

Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig mitzuteilen.

Beim Nachteilsausgleich bei Prüfungen gilt der Grundsatz: Inhalt und fachliches Niveau einer Prüfung dürfen nicht verändert werden, angepasst wird die Prüfungsform.

Nachteilsausgleiche dürfen sich nicht auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken und nicht in Leistungsnachweisen oder Zeugnissen dokumentiert werden.

Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist vor der jeweiligen Prüfung an das Prüfungsamt zu richten.

  • Schreibverlängerungen bei Prüfungen
  • Ruhepausen bei Präsenzprüfungen
  • Prüfungsmodifikationen (Modifikation von Klausuren in mündliche Prüfungen und umgekehrt)
  • Fristverlängerung im Prüfungsverfahren
  • Nutzung eines separaten Raumes bei Klausuren
  • Nutzung von technischen Hilfsmitteln
  • Modifikationen bei Exkursionen und Praktika
  • Modifikation bei der Anwesenheitspflicht (gegen Ersatzleistungen)
  • Veränderung der zeitlichen Abfolge von Prüfungen ("Entzerrung")

Uni Frankfurt: Wege zu Studium und Beruf ohne Barrieren

Infos zu

  • Studienentscheidung und Bewerbung
  • Unterstützung im Studium
  • Studieren und Leben in Frankfurt
  • Berufstätig an der Goethe-Universität

Beratung für Studierende mit Einschränkungen
Fr. Kirsten Brandenburg und Fr. Christina Rahn; E-Mai: barrierefrei@uni-frankfurt.de

Rahmenordnung für Bachelorstudiengänge des Fachbereiches 09 (...)

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen
Wichtig: Der oder die Studierende muss Art und Schwere der Belastung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachweisen, dann ist der Nachteil durch entsprechende Maßnahmen auszugleichen. Entscheidungen über den Nachteilsausgleich trifft der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses u.U. mit dem/der Veranstaltungsverantwortlichen.


Hochschulrahmengesetzt

„Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; (...). Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“(HRG § 2 Abs. 4 HRG)

„Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.“ (HRG § 16 S. 4 HRG)
Link zum Hochschulrahmengesetz

Hessisches Hochschulgesetz (Stand 14.12.2021)

§ 25 "Studien- und Prüfungsordnungen"
(3) Prüfungsordnungen enthalten Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende, denen aufgrund einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder schweren Krankheit die Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise nicht oder nur erschwert möglich ist, (...).
Link zum Hessischen Hochschulgesetz

Studieren mit Kind

Familien-Service: ein umfassendes Informationsportal zu allen Fragen rund um Familienveranrwortung 

  • Flexible Betreuung für Studierende und Beschäftigte der Universität und des Studentenwerks
  • Befindet sich an der Rückseite der Campus Kita Westend
  • Stundenweise Betreuung nach Erstgespräch und Eingewöhnung (10 Stunden/Woche)
  • Kostenbeitrag: 2,50€ für Studierende

Ansprechpartnerin:

Balkisse Karuti
+49 151 18656089
Kinderzimmer.westend@uni-frankfurt.de

Gisèle-Frund-Platz 1
Campus-Kita / 60623 Frankfurt

Ferienspiele an der Goethe-Universität

  • Für Kinder von Studierenden und Beschäftigten zwischen 6 und 12 Jahren
  • Eine Woche in den Sommerferien und den Herbstferien
  • Kostenpflichtig (vorbehaltlich: 40€ für Studierende)

Ferienangebote in Frankfurt

Ferienbetreuung (Büro für Chancengerechtigkeit)

Sara Schnier
Referentin Familien-Service
+49 69 798 18688

Beratungsanfragen unter: Beratung-familie@uni-frankfurt.de

  • Inseln des Rückzuges für Eltern und Kinder
  • Wartezeiten überbrücken
  • Arbeiten während das Kind schläft oder spielt

Standorte

  • Campus Bockenheim: Universitätsbibliothek EG (Schlüssel an der Lesetheke Geisteswissenschaften)
  • Institut für Mathematik: Raum 6a (EG, Schlüssel im EG Raum 1 oder 8)
  • Campus Riedberg: Geozentrum, Raum 3.110 (3. OG, Schlüssel an der Pforte)
  • Campus Westend: Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Raum 1.112 (1. OG, Schließkarte an der Pforte))

Benvenuto Cellini Gesellschaft. e.V.Kunstgeschichtliches Institut
Kunstgeschichte@kunst.uni-frankfurt.de
Hausanschrift: Rostocker Straße 2, 60323 Frankfurt
Briefsendungen:  60629 Frankfurt
Telefon (069) 798-28336